Allgemeine Informationen zum Trägerverein
Die Aufgabe des Trägervereins ist der Aufbau, die Unterhaltung und das Betreiben des Rheinhessischen Fahrradmuseums. Mitglieder des Vereins sind die Stadt Gau-Algesheim, der Radsportverband Rheinhessen e. V., der Radsportverein 1889 e. V. Gau-Algesheim, der Heimat- und Verkehrsverein Gau-Algesheim und einige Privatpersonen. Die Stadt Gau-Algesheim unterstützt u. a. den Trägerverein durch die mietfreie Überlassung von einigen Räumen des Schloss Ardeck. Betrieben wird das Museum durch ehrenamtliche Mitarbeiter.
Daher ist es möglich, dass durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden des Fördervereins die Finanzierung des Museums abgesichert ist. Insoweit werden auch alle Beschlüsse im Benehmen mit dem Förderverein getroffen.
Der Trägerverein ist vom Finanzamt Bingen als gemeinnützig anerkannt.
Vorstand Trägerverein des Rheinhessischen Fahrradmuseums
Funktionen / Einrichtungen | Name | Wohnort |
Vorsitzender | Bernhard Trapp | Gau-Algesheim |
Stellvertretender Vorsitzender (Radsportverein Rheinhessen e.V.) | Joachim Friedsam | Harxheim |
Museumsleiter (beratende Funktion) | Emil Busch | Gau-Algesheim |
Schatzmeister | Emanuel Rösch | Ingelheim |
Schriftführer | Dr. Andreas Büttner | Stolzenberger Hof |
Stadt Gau-Algesheim Stadtbürgermeister | Michael König | Gau-Algesheim |
Radsportverein 1889 e. V. Gau-Algesheim | Christiane Schön | Gau-Algesheim |
Heimat u. Kulturverein e. V. Gau Algesheim | Michael König | Gau-Algesheim |
Trägerverein Rheinhessisches Fahrradmuseum
Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein des Rheinhessischen Fahrrad-Museums im kurmainzer Schloss Ardeck Gau-Algesheim“ (Kurzfassung: Trägerverein Rheinhessisches Fahrrad-Museum) und ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 55435 Gau-Algesheim, Schlossgasse 12.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Errichtung, den Aufbau und die Unterhaltung des „Rheinhessischen Fahrrad-Museums” im Schloss Ardeck zu Gau-Algesheim als einer der Öffentlichkeit zugänglichen kulturellen Einrichtung zu betreiben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, wobei juristische Personen
gleichfalls nur mit einer Stimme vertreten sind.
(2) Mitglieder des Vereins sind u. a. die Stadt Gau-Algesheim, der Heimat- und Verkehrsverein Gau-Algesheim und der Radsportverband Rheinhessen e.V.
(3) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt, mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der Stiftung, der Körperschaft oder des Geschäftsbetriebs.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er kann nur - unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten - zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit ¾-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck des Vereins gröblich verstoßen oder die Interessen und das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(2) Leistungen einzelner Mitglieder werden durch Vereinbarung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden müssen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. den gewählten Mitgliedern
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Schatzmeister/in und
2. den Mitgliedern kraft Amtes.
Sofern eine juristische Person nicht im Vorstand vertreten ist, nimmt sie kraft Amtes stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Bei den Mitgliedern kraft Amtes ist Vertretung zulässig.
3. Der/die Museumsleiter/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(2) Soweit die Mitglieder nicht bereits Kraft Amtes dem Vorstand angehören, werden sie durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. Diese haben gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Berichtspflicht.
(4) Die Haftung aller Vorstandsmitglieder ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein vertreten.
§ 9 Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Leistungen der Mitglieder und Spenden erbracht.
(2) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen. Er legt jährlich bis zum Ende März dem Vorstand den Rechnungsabschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr vor.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme und Erörterung der Berichte des Vorstands,
· Entlastung des Vorstands,
· Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
· Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(3) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.
(5) Die Einladung ergeht an die Mitglieder auf dem Postweg oder durch E-Mail oder Fax. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlvorstand übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt ein Vorstandsmitglied ein Protokoll an, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie eine Anwesenheitsliste, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
/§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen wie folgt zu:
- Ausstellungsstücke dem gemeinnützigen Radsportverein 1898 e.V. Gau-Algesheim
- Einrichtungsgegenstände und sonstiges Vermögen der Stadt Gau-Algesheim für gemeinnützige Zwecke. Die Verwendung dieses Vermögens wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
sofern nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 14 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt 2011 nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.