Satzung des Fördervereins Rheinhessisches Fahrradmuseum

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Rheinhessischen Fahrrad-Museums im kurmainzer Schloss Ardeck Gau-Algesheim“ (Kurzfassung: „Förderverein Rheinhessisches Fahrrad-Museum“) und ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 55435 Gau-Algesheim, Schlossgasse 12.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Errichtung, den Aufbau und die Unterhaltung des Rheinhessischen Fahrrad-Museums im Schloss Ardeck zu Gau-Algesheim als einer der Öffentlichkeit zugänglichen kulturellen Einrichtung ideell, materiell und finanziell zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, wobei juristische Personen gleichfalls nur mit einer Stimme vertreten sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt, mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der Stiftung, der Körperschaft oder des Geschäftsbetriebs.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er kann nur, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit ¾-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck des Vereins gröblich verstoßen oder die Interessen und das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.  

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

(2) Mitglieder, die ihren fälligen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.  

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden müssen.  

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Museumsverwalter und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Bürgermeister der Stadt Gau-Algesheim und der Vorsitzende des Radsportvereins 1898 e.V. gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand kann Beiräte oder Ausschüsse bilden. Diese habe gegenüber der Mitgliederversammlung Berichtspflicht.

(4) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr.  

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein vertreten.  

§ 9 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

§ 10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden, die durch den Förderverein dem Rheinhessischen Fahrrad-Museum zufließen, aufgebracht.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er legt jährlich bis zum 15. Februar dem Vorstand den Rechnungsabschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr vor.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.  

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme und Erörterung der Berichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Als Jahreshauptversammlung ist sie im ersten Quartal eines Kalenderjahres einzuberufen.

(3) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von unter Einbehaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.

(5) Die Einladung ergeht an die Mitglieder innerhalb der Gemeinde durch Ankündigung im Amtsblatt der Gemeindeverwaltung, an die auswärtigen Mitglieder in schriftlicher Form oder durch Fax. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlvorstand übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie eine Anwesenheitsliste, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.  

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Radsportverein 1898 e.V. Gau-Algesheim.  

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 21. März 2001 in Kraft.